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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 25.08.2008
Aktenzeichen: 7 E 975/08
Rechtsgebiete: BauO NRW, Bürokratieabbaugesetz I, VwGO
Vorschriften:
BauO NRW § 75 | |
Bürokratieabbaugesetz I § 2 Nr 3 | |
VwGO § 68 Abs 1 Satz 1 | |
VwGO § 162 Abs 2 Satz 2 |
2. Ist dem Bauherrn als Adressaten einer Baugenehmigung diese vor dem 15.04.2007 bekannt gegeben worden, so unterliegt die Baugenehmigung auch dann der Nachprüfung in einem Vorverfahren, wenn sie Dritten zur Wahrung möglicher Nachbarrechte (erst) zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht wurde und diese sich gegen die Baugenehmigung wenden.
3. Soweit § 2 Nr. 3 Satz 2 Bürokratieabbaugesetz I auf den jeweiligen Adressaten abstellt, ist dies allein sachbezogen zu verstehen.
Gründe:
Die Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet.
Das VG hat dem Antrag der Kläger, die Hinzuziehung des Bevollmächtigen der Kläger für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, in der Sache zu Recht entsprochen.
Der Statthaftigkeit eines Vorverfahrens stehen nicht die Vorschriften des am 15.04.2007 in Kraft getretenen § 2 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13.03.2007 (GV. NRW. S. 133) entgegen. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 Nr. 6 Bürokratieabbaugesetz I bedarf es zwar bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und Baugenehmigungsbehörden abweichend von § 6 Abs. 1 AG VwGO NRW keiner Nachprüfung in einem Vorfahren nach § 68 VwGO. Dies gilt nach § 2 Nr. 3 Satz 2 Bürokratieabbaugesetz I jedoch nicht für Verwaltungsakte, die vor dem 15.04.2007 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind.
Der hier maßgebliche Verwaltungsakt, die Baugenehmigung vom 22.03.2007, ist den Beigeladenen als Bauherrn (vgl. § 75 BauO NRW) unstreitig vor dem 15.04.2007 bekannt gegeben worden. Dass den Klägern als Nachbarn des Bauvorhabens die Baugenehmigung über ihren Prozessbevollmächtigten erst nach dem 15.04.2007 - und zwar unter dem 8.05.2007 - zugestellt wurde, ist insoweit nicht von Belang. Die Kläger sind nicht Adressaten der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung wird dem Bauherrn als Antragsteller mit den Bauvorlagen zugestellt (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW), nur dieser ist Adressat der Baugenehmigung. Die Beteiligung der Angrenzer ist in § 74 BauO NRW gesondert geregelt. Auch die Bekanntgabe der Baugenehmigung an Dritte zur möglichen Wahrung von Nachbarrechten macht aus diesen keine Adressaten der Baugenehmigung.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. 01.1974 - IV C 2.72 -, BRS 28, 285, wonach der Nachbar "beteiligter Nichtadressat" der Baugenehmigung ist.
Ein davon abweichendes Verständnis von § 2 Nr. 3 Satz 2 Bürokratieabbaugesetz I hätte im Übrigen zur Folge, dass in Baugenehmigungsverfahren bei Drittwidersprüchen der jeweilige Zeitpunkt der Bekanntgabe bestimmt, ob ein Widerspruchsverfahren noch statthaft ist. Für jeden Beteiligten müsste dies gesondert festgestellt werden. Mit den in der Begründung des Gesetzentwurfs des Bürokratieabbaugesetzes I (vgl. Landtags-Drucksache 14/2242 S. 15) angesprochenen Effizienzgesichtspunkten wäre dies schwerlich überein zu bringen. Diesen dient vielmehr eine einheitliche Regelung für den Adressaten und den Dritten. Soweit § 2 Nr. 3 Satz 2 Bürokratieabbaugesetz I auf den jeweiligen Adressaten abstellt, ist dies allein sachbezogen zu verstehen.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigen der Kläger im Vorverfahren war auf Grund der konkreten Gegebenheiten auch notwendig.
Ende der Entscheidung
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